0 % Mehrwertsteuer auf Photovoltaik
Seit 2023 fällt auf viele Photovoltaikanlagen keine Mehrwertsteuer mehr an. Was hinter dem „Nullsteuersatz" steckt, wann er gilt und was darunter fällt – hier verständlich zusammengefasst.
- Seit 2023: 0 % Umsatzsteuer auf PV auf/an Wohngebäuden – kein Rabatt, sondern Gesetz (§ 12 Abs. 3 UStG).
- Gilt auch über 30 kWp auf/an Wohngebäuden.
- Umfasst Module, Wechselrichter, Speicher und Montage.
- Ein neuer Zählerschrank im Zuge der PV ist i. d. R. mit begünstigt – idealer Moment für Wärmepumpen-Vorbereitung.
- Eine Wallbox ist nicht begünstigt.
- Was ist der Nullsteuersatz?
- Welche Voraussetzungen gelten?
- Was fällt unter den Nullsteuersatz?
- Was fällt nicht darunter?
- Übersicht: 0 % – und was nicht (Tabelle)
- Was bedeutet das für Ihr Angebot?
- Passt zu diesem Thema
- Rechenbeispiel: Was bringt der Nullsteuersatz?
- Grenzfälle & Stolpersteine
- Häufige Fragen
Was ist der Nullsteuersatz?
Mit dem § 12 Abs. 3 UStG wurde für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 % eingeführt. Das bedeutet: Auf die begünstigten Leistungen wird keine Mehrwertsteuer erhoben. Für Sie als Kundin oder Kunde sinkt dadurch der Bruttopreis – es handelt sich aber ausdrücklich um eine gesetzliche Regelung, nicht um einen Rabatt des Betriebs.
Welche Voraussetzungen gelten?
Der Nullsteuersatz greift, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden (sowie öffentlichen und dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden) installiert wird. Wichtig: Es gibt dabei keine Leistungsobergrenze – auch Anlagen mit mehr als 30 kWp auf oder an Wohngebäuden sind begünstigt. Die oft genannten 30 kWp sind lediglich eine Vereinfachung: Bis zu dieser Leistung wird die begünstigte Nutzung ohne weiteren Nachweis unterstellt; darüber ist die Gebäudenutzung im Einzelfall nachzuweisen – der Nullsteuersatz bleibt aber möglich. (Der 30-kWp-Wert als feste Grenze betrifft die Einkommensteuer nach § 3 Nr. 72 EStG, nicht die Umsatzsteuer.)
Was fällt unter den Nullsteuersatz?
- Die Solarmodule selbst
- Wesentliche Komponenten wie Wechselrichter
- Ein Batteriespeicher, der mit der Anlage geliefert wird
- Die Installation und Montage der Anlage
- Ein neuer oder erweiterter Zählerschrank, sofern er für die PV-Anlage erforderlich ist – seit dem BMF-Schreiben vom November 2023 auch dann, wenn ihn ein anderer Fachbetrieb separat ausführt und abrechnet
- Ein Energiemanagementsystem, soweit für den Betrieb der Anlage erforderlich
Was fällt nicht darunter?
Nicht begünstigt sind Komponenten, die nicht zur Photovoltaikanlage selbst gehören. Das bekannteste Beispiel: eine Wallbox bzw. Ladeeinrichtung für das Elektroauto. Sie zählt nicht zu den begünstigten Bestandteilen einer PV-Anlage und wird daher mit dem regulären Umsatzsteuersatz abgerechnet – auch dann, wenn sie zusammen mit der Anlage installiert wird.
Was fällt unter die 0 % – und was nicht?
| Leistung / Komponente | 0 % USt.? | Hinweis |
|---|---|---|
| PV-Module & Unterkonstruktion | ✓ ja | auf oder an Wohngebäuden |
| Wechselrichter | ✓ ja | Teil der Anlage |
| Batteriespeicher | ✓ ja | zusammen mit der PV |
| Montage & Installation | ✓ ja | Lieferung inkl. Installation |
| Neuer Zählerschrank | ✓ ja | wenn im Zuge der PV nötig |
| Wallbox | ✗ nein | nicht vom Nullsteuersatz erfasst |
| Reine Elektroarbeiten ohne PV | ✗ nein | regulärer Steuersatz |
Übersicht zur Orientierung – maßgeblich sind § 12 Abs. 3 UStG und der Einzelfall. Steuerliche Fragen klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
Was bedeutet das für Ihr Angebot?
In der Praxis weisen wir begünstigte Leistungen mit 0 % Umsatzsteuer aus, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Das macht Photovoltaik für private Haushalte deutlich attraktiver. Da die steuerliche Behandlung vom Einzelfall abhängt, gilt: steuerliche Fragen klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.
Passt zu diesem Thema
Mehr zu Preisen und Faktoren finden Sie in unserem Ratgeber Was kostet eine Photovoltaikanlage? und rund um Speicher in Lohnt sich ein Batteriespeicher?
Rechenbeispiel: Was bringt der Nullsteuersatz konkret?
Am einfachsten wird der Effekt an einem Zahlenbeispiel greifbar. Es zeigt, was der Wegfall der Umsatzsteuer für eine typische Anlage bedeutet:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Anlage schlüsselfertig (Nettopreis, Beispiel) | 20.000 € |
| Früher: zzgl. 19 % Umsatzsteuer | + 3.800 € |
| Preis früher (mit 19 %) | 23.800 € |
| Heute: mit 0 % Umsatzsteuer | 20.000 € |
| Ersparnis durch den Nullsteuersatz | ~3.800 € |
Vereinfachtes Beispiel. Der Nullsteuersatz gilt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 12 Abs. 3 UStG); maßgeblich ist der Einzelfall. Steuerliche Fragen klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
Grenzfälle & Stolpersteine
Nicht jeder Fall ist eindeutig. Diese Konstellationen führen in der Praxis am häufigsten zu Rückfragen:
- Gemischt genutzte Gebäude (Wohnen + Gewerbe): Ob und in welchem Umfang die Begünstigung gilt, hängt von der Nutzung ab – im Zweifel lassen Sie das steuerlich prüfen.
- Wallbox & reine Elektroarbeiten werden in der Regel separat mit dem regulären Steuersatz berechnet, auch wenn sie beim selben Termin erfolgen.
- Erweiterung einer bestehenden Anlage: kann ebenfalls begünstigt sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Freiflächen- oder reine Gewerbeanlagen folgen ggf. anderen Regeln als Anlagen auf oder an Wohngebäuden.
In Ihrem Angebot weisen wir begünstigte Leistungen mit 0 % aus; wie die einzelnen Positionen steuerlich zu behandeln sind, hängt jedoch vom Einzelfall ab und wird bei Bedarf mit Ihrem Steuerberater abgestimmt.
Häufige Fragen
Gilt der Nullsteuersatz auch über 30 kWp?
Ist der Batteriespeicher mit begünstigt?
Fällt ein neuer Zählerschrank unter die 0 %?
Ist eine Wallbox auch steuerfrei?
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 2026 und ersetzt keine steuerliche Beratung. Maßgeblich sind § 12 Abs. 3 UStG sowie die FAQ und Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF). Ob und in welchem Umfang der Nullsteuersatz in Ihrem Fall greift, hängt vom Einzelfall ab. Verbindliche Auskünfte erteilt Ihr Steuerberater bzw. das Finanzamt.
Quellen & weiterführende Informationen
- § 12 Abs. 3 UStG (Steuersätze) – Gesetzliche Grundlage des Nullsteuersatzes für Photovoltaik
- Bundesfinanzministerium – FAQ Photovoltaik – Offizielle FAQ zum Nullsteuersatz (0 % USt) für PV-Anlagen
- Marktstammdatenregister (Bundesnetzagentur) – Pflichtregistrierung von PV-Anlage und Speicher
Externe Links führen zu offiziellen bzw. unabhängigen Stellen; für deren Inhalte sind die jeweiligen Anbieter verantwortlich. Diese Zusammenstellung ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung – maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung der genannten Quellen.
Photovoltaik zum Nullsteuersatz
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Angaben zu Kosten, Einsparungen und Erträgen sind unverbindliche Orientierungswerte bzw. Prognosen und hängen vom Einzelfall ab. Förderungen und der Nullsteuersatz gelten nur unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen. Steuerliche Fragen klären Sie bitte im Einzelfall mit Ihrem Steuerberater.